Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Klang-Event
1. Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Klang – Event erfolgen ausschließlich auf grund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Etwaige anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
Nebenabreden und abweichende Bestimmungen müssen durch die Firma Klang – Event ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der Firma Klang – Event sind freibleibend und unverbindlich.
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Klang – Event genannten Preise.
Fehlt eine Auftragsbestätigung gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste ohne Abzug.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Skizzen, Pläne, Bilder, Fotos, Werkzeichnungen und dgl. bleiben Eigentum der Firma Klang – Event und dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung verwendet werden.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Änderung der Modelle und Liefermöglichkeiten bleibt vorbehalten. Die Beschäftigten der Firma Klang – Event sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
3. Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Sie können erst dann verbindlich zugesagt werden, wenn alle technischen Details mitvom Kunden vorzulegenden Unterlagen geklärt sind.
Wir behalten uns vor, die Vollständigkeit festzustellen.
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager der Firma Klang – Event und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe
der Mietgegenstände im Lager von Klang - Event.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter,die Firma Klang – Event oder ein Dritter den Transport durchführt.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Klang – Event die Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., - auch wenn sie bei Lieferanten
von Klang – Event oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Firma Klang – Event auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Die Einhaltung etwaiger vereinbarter Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Firma Klang – Event setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Mieters/Käufersvoraus.
4. Transport
Soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet die Firma Klang – Event nicht den Transport derMiet-/Kaufgegenstände.
Übernimmt die Firma Klang-Event den Transport der Miet-/Kaufgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Mieter/Kunden,
kann die Firma Klang-Event den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen.
Lässt die Firma Klang-Event den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Mieter/Käufer vorrangig
den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Transport in Anspruch zu nehmen.
Der Mieter/Käufer kann zu diesem Zweck die Abtretung der der Firma Klang-Event gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen,
in dem die Firma Klang-Event gemäß Nr. 5 AGB dem Mieter/Käufer gegenüber zur Haftung verpflichtet ist.
5. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels der Miet-/Kaufsache (§ 536 a BGB), wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB) und aus unerlaubter Handlung(§ 823 BGB) sind -
außer bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - sowohl gegen die Firma Klang-Event als auchgegen ihre Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung der Firma Klang - Event nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.
6. Gewährleistung bei Miete
Die Firma Klang-Event überlässt dem Mieter die Mietgegenstände für die vereinbarte Mietzeit in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand.
Liegt ein Mangel der Mietsache vor und hat der Mieter seiner Anzeigepflicht genügt, ist eine Minderung des Mietpreises ausgeschlossen,
soweit die Firma Klang-Event den Mangel durch Reparatur oder Beschaffung einer gleichwertigen Sache behebt.
7. Gewährleistung bei Verkauf
Ist ein neuer Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm die zugesicherten Eigenschaften kann die Firma Klang-Event nach ihrer Wahl Ersatz liefern oder nachbessern.
Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen ist, soweit die Firma Klang-Event nicht gesetzlich zwingend haftet oder anderes vereinbart wird,
jede Gewährleistung der Firma Klang-Event ausgeschlossen.
8. Gewährleistung bei Werkleistung
Liegt ein Mangel der Werkleistung vor, sind Minderung und Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen, soweit die Firma Klang-Event Nacherfüllung leistet.
Unberührt bleibt das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von Mangel folgeschäden.
Für die Nacherfüllung bei Werkleistungen von Festinstallationen gilt eine Frist von sechs Wochen als vereinbart, soweit nicht nach billigem
Ermessen eine kürzere Frist geboten ist.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
9. Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemeine mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust,Diebstahl, Beschädigung, Veranstalterhaftpflicht)
ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern bzw. durch seine bestehenden Versicherungsleistungen abzudecken.
Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen öffentlichen Genehmigungen einzuholen und deren Auflagen bzw. Vorschriften zu erfüllen.
Es gelten die Richtlinien der Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln.
Sie dürfen ausschließlich von kundigem oder unterwiesenem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden.
Der Mieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig Änderungen, Justierungen sowie Reparaturen an den Geräten vorzunehmen.
Firmenkennzeichen und Kennummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder oder sonstige Bezeichnungen sind unverändert am Gerät zu belassen.
Der Mieter hat der Firma Klang-Event das Recht und die Möglichkeit einzuräumen, den Mietgegenstand jederzeit am Einsatzort zu überprüfen.
Der Mieter hat bei einer Pfändung der Mietsache der Firma Klang-Event unverzüglich das Pfändungsprotokoll nebst eidesstattlicher Versicherung zu übersenden,
aus der ersichtlich ist, dass die Pfändung die Mietsache des Vermieters betrifft.
Das Gleiche gilt, wenn von dritter Stelle Rechte an der Mietsache geltend gemacht werden.
Die Nutzung der Mietgegenstände durch Dritte ist strengstens untersagt, es sei denn, die Firma Klang-Event erteilt ausnahmsweise ihr schriftliches Einverständnis.
10. Pflichten des Kunden bei Werkleistungen
Bei Werkleistungen hat der Kunde auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten ohne Störung und Behinderung durch andere Gewerke durchgeführt werden können.
Sollten Störungen und Behinderungen durch andere Gewerke erfolgen, ist die Firma KLang-Event berechtigt ihre Arbeiten sofort einzustellen und ruhen zu lassen, bis eine ungehinderte Fortführung
der Arbeiten wieder möglich ist.
Der Fertigstellungstermin verlängert sich um den Zeitraum der Behinderung.
Der Auftraggeber hat der Firma Klang-Event die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Wasser-, Gas- und ähnlicher Anlagen und Leitungen anhand von Plänen zu machen.
Schäden, die infolge Verletzung dieser Obliegenheit entstehen, hat die Firma Klang-Event nicht zu vertreten.
11. Eigenwerbung der Firma Klang-Event
Die Firma Klang-Event ist berechtigt, bei Vermietung und Werkleistungen die Mietsache bzw. das Werk für Eigenwerbung oder sonstige Veröffentlichungen zu nutzen.
12. Stornierung
Storniert der Mieter-/Käufer den Auftrag aufgrund von Umständen, die nicht von Klang-Event zu vertreten sind, ist die Firma Klang-Event berechtigt, Stornogebühren zu erheben, und
zwar:
o
bei Stornierung bis 30 Tage vor Veranstaltungs- oder Abholungstermin des Mietgegenstandes 25 % des vereinbarten Mietpreises
o
bei Stornierung bis 10 Tage vor Veranstaltungs- oder Abholungstermin des Mietgegenstandes 50 % des vereinbarten Mietpreises
o
bei Stornierung bis 2 Tage vor Veranstaltungs- oder Abholungstermin des Mietgegenstandes 75 % des vereinbarten Mietpreises
Die Firma Klang-Event behält sich das Recht vor, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
Weist der Mieter/Käufer nach, dass infolge der Stornierung ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als der Stornierungspauschale entstanden ist,
so entstehen Stornogebühren nur in dieser Höhe.
13. Rücktrittsrecht der Firma Klang-Event
Die Firma Klang-Event ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche, die Bezahlung der Leistung gefährdende
Verschlechterung eintritt und der Kunde nicht unverzüglich Sicherheitsleistung anbietet.
In diesem Fall ist die Firma Klang-Event auch berechtigt, ihre dem Kunden überlassenen Gegenstände aus seinem Besitz zu entfernen, ohne dass es eines gerichtlichen Titels bedarf.
Der Kunde gewährt der Firma Klang-Event insoweit schon jetzt ungehindert Zutritt.
14. Rückgabe
Der Mieter hat die Mietgegenstände vollständig und in sauberem Zustand im Lager der Firma Klang-Event abzugeben.
Für notwendig werdende Reinigung verschmutzter Mietgegenstände und Reparaturen, die aufgrund eines vom Mieter zu vertretenden Umstandes erforderlich werden,
berechnet die Firma Klang-Event je angefangener Stunde € 30,- plus Materialkosten.
Soweit der Mieter die vereinbarte Mietzeit nicht einhält, hat er die Firma Klang-Event unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Firma Klang-Event behält sich vor, für jeden angefangenen Tag, der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt die laut Preisliste für die Mietgegenstände jeweils
geltenden Tagesmieten zusätzlich zu berechnen.
15. Zahlung und Fälligkeit
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der Firma Klang-Event sofort ohne Abzug fällig.
Soweit der Mieter/Käufer Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, tritt Verzug 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, ohne das es einer weiteren Mahnung bedarf.
Werden der Firma Klang-Event Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Mieters/Käufers in Frage stellen, ist die Firma Klang-Event berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
Die Firma Klang-Event ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.
16. Eigentumsvorbehalt bei Verkauf
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Firma Klang-Event aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen,
werden der Firma Klang-Event die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum der Firma Klang-Event.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Firma Klang-Event als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie.
Erlischt das (Mit-) Eigentum der Firma Klang-Event durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache
wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Firma Klang-Event übergeht.
Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum der Firma Klang-Event unentgeltlich.
Ware, an der der Firma Klang-Event (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Firma Klang-Event ab.
Die Firma Klang-Event ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Firma Klang-Event hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen,
damit die Firma Klang-Event ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma Klang-Event die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der
Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma Klang-Event liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.
17. Rücklieferung
Soweit die Firma Klang-Event Gegenstände anmietet, hat der Vermieter diese auf seine Kosten und seine Gefahr an den vereinbarten Übernahmeort – im Zweifel Herschbach – anzuliefern.
Dem Vermieter ist bekannt, dass die Firma Klang-Event die Mietgegenstände für Dritte einsetzt.
Der Firma Klang-Event ist daher generell eine Untervermietung gestattet.
Dem Vermieter obliegt es, die Mietgegenstände dieser Konstellation entsprechend zu versichern.
Der Vermieter stellt die Firma Klang-Event und eventuelle Untermieter von Regressansprüchen der Versicherung frei.
Die Haftung der Firma Klang-Event ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
18. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Klang-Event
Hauptstr.13
56414 Herschbach
Stand: November 2019